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LÜNEN.NEU GEDACHT.
Wir sind Vision für Lünen – jung, mutig und zukunftsorientiert. Unsere Stadt braucht frische Ideen, echte Beteiligung und klare Ziele.
Wir sind eine Wählergemeinschaft, die sich für die Belange der Bürgerinnen und Bürger in Lünen einsetzt. Unsere Politik ist geprägt von Innovation, Chancengleichheit und Transparenz.
Innovation
„WO VISIONEN REALITÄT WERDEN - UNSER WEG ALS LÜNEN ZUM SILICON VALLEY DES RUHRGEBIETS"
Wir wollen Lünen zu einer regionalen Vorreiterstadt in Technologie und Wirtschaft machen – mit gezielter Förderung von Start-ups, besserer digitaler Infrastruktur und dem Einsatz smarter Technologien. Die Smart City-Initiative soll ausgebaut, der ÖPNV modernisiert und innovative Mobilitätskonzepte wie autonomes Fahren geprüft werden – für mehr Fortschritt und Lebensqualität.
Chancen
„WIR GEBEN CHANCEN EIN ZUHAUSE – LÜNEN, WO TRÄUME WAHR WERDEN"
Wir setzen uns für gleiche Chancen für alle Lünerinnen und Lüner ein – durch Bildungsprogramme, Gründerzentren, mehr Kultur- und Sportangebote sowie bezahlbaren Wohnraum. Inklusion und Integration stehen im Mittelpunkt: Barrierefreiheit, integrative Projekte und soziale Teilhabe sollen Lünen zu einer gerechten und vielfältigen Stadt machen.
Transparenz
„TRANSPARENZ SCHAFFT VERTRAUEN - POLITIK FÜR DIE BÜRGER, NICHT FÜR DIE HINTERZIMMER"
Transparenz ist für uns zentral: Wir fordern einen offenen Stadtrat, Live-Streams und öffentliche Archivierung der Sitzungen. Ein verständlicher Haushaltsplan und regelmäßige Informationsangebote sollen den Dialog stärken und das Vertrauen in die Politik fördern – für eine lebendige Demokratie in Lünen.
Unsere Motivation
Warum Vision für Lünen bei den Kommunalwahlen antritt?
Wir sind nicht aus Machtstreben oder Gewohnheit in die Politik gegangen – sondern aus Überzeugung!
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie der nachfolgenden Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf unserer Website
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:
Vision für Lünen (nicht rechtsfähige Wählergemeinschaft)
E-Mail: vorstand@vision-luenen.de
Wie erfassen wir Ihre Daten?
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen – z. B. durch Eingabe in ein Formular (Mitgliedschaft, Spende). Andere Daten werden automatisch beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst (z. B. IP-Adresse, Browser, Uhrzeit – siehe Server-Log-Dateien).
Wofür nutzen wir Ihre Daten?
Zur Bereitstellung, Optimierung und Sicherheit der Website sowie zur Bearbeitung von Anfragen (z.B. Mitgliedsanträge, Spenden).
Welche Rechte haben Sie?
Sie haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Zweck, sowie ggf. das Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung (Details siehe Punkt 4).
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG) sowie dieser Datenschutzerklärung.
Hinweis zur verantwortlichen Stelle
Verantwortlich im Sinne der DSGVO und anderer nationaler Datenschutzgesetze sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist:
Vision für Lünen
(nicht rechtsfähige Wählergemeinschaft)
E-Mail: vorstand@vision-luenen.de
(Die vollständige postalische Anschrift finden Sie im Impressum)
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung
Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich (z.B. das Absenden der Formulare). Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine formlose E-Mail an uns genügt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt davon unberührt.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde für uns ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW)
Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf
Website: https://www.ldi.nrw.de
Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
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3. Datenerfassung auf unserer Website
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Die Nutzung von reCAPTCHA erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wir haben ein berechtigtes Interesse daran, unsere Webangebote vor missbräuchlicher automatisierter Ausspähung und vor SPAM zu schützen.
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gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.
gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben.
gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Recht auf Datenübertragbarkeit).
gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen.
gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden und soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.
gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (siehe Kontaktdaten unter Punkt 2).
Zur Geltendmachung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an die oben genannte verantwortliche Stelle.
5. Widerspruch gegen Werbe-Mails
Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit widersprochen. Im Falle unverlangter Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-E-Mails, behalten wir uns ausdrücklich rechtliche Schritte vor.
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
Vision für Lünen
(nicht rechtsfähige Wählergemeinschaft)
Vertreten durch den Vorstand:
Bünyamin Kalem (Vorsitzender)
Joean Dawoud (Stellvertretender Vorsitzender)
Yusuf Kisaoglu (Schatzmeister)
Hasan Canbay (Schriftführer)
Mussab Tamim (1. Beisitzer)
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 MStV (V.i.S.d.P.):
Yusuf Kisaoglu
Borker Straße 128
44534 Lünen
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Urheberrecht
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Satzung der Wählergemeinschaft „Vision für Lünen"
§1 Name, Zweck und Sitz
1. Die Wählergemeinschaft führt folgende Bezeichnungen:
a) Volle Namensbezeichnung: Vision für Lünen
b) Kennwort und Kurzform: VISION
2. Die Wählergemeinschaft VISION besitzt ein Wahrzeichen (Logo), dessen Gestaltung von den Mitgliedern festgelegt wird. Die Vereinsfarben sind „blau und türkis".
3. Die Vision für Lünen ist eine Vereinigung von Bürgern und Bürgerinnen der Stadt Lünen,ierkernpunkte der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft "VISION" gibt sich ein Programm, dass die Näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt. Die VISION wird bei Kommunalwahlen in Lünen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl des Stadtrates, sowie zur Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nominieren, die die Interessen der Lüner Bürgerschaft vertreten. Zusätzlich behält es sich für Kreis Unna vor, auch Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl des Kreistags und zur Wahl des Landrats/-rätin zu nominieren.
4. Die Vision für Lünen erzielt keinen Gewinn und führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
5. Der Sitz der Wählergemeinschaft ist in Lünen an der Lippe.
§2 Mitgliedschaft
1. Bei der Vision für Lünen ist es möglich als ordentliches Mitglied oder auch als Fördermitglied beizutreten.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zur Wahl für den Rat der Stadt Lünen wahlberechtigt ist und der vorliegenden Satzung und dem Kernprogramm ihre Zustimmung gibt.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Sie ist vom Vorsitzenden schriftlich zu bestätigen.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod
b) Durch schriftliche Kündigung an den Vorsitzenden. Der Austritt kann jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe erfolgen.
c) Mit dem Ausschluss. Ein Ausschluss kann vom Vorstand durch einfache Mehrheit beschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: ¨ dem Zweck von Vision für Lünen zuwiderhandelt,
¨ den Ruf und das Ansehen von der VISION absichtlich erheblich beschädigt,
¨ den Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung und ohne schlüssige Erklärung nicht entrichtet,
¨ einer anderen politischen Partei oder politischen Wählergemeinschaft beitritt,
¨ oder sonst in erheblichem Maß gegen die Interessen von der VISION verstößt.
5. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Interessen von der Wählergemeinschaft VISION unterstützt. Eine Fördermitgliedschaft können auch Personen außerhalb der Stadt Lünen beantragen. Die Aufnahme der Fördermitgliedschaft erfolgt nach §2 Absatz 3. Bei Beendigung und Ausschluss gelten die Regel unter §2 Absatz 4.
6. Ein ordentliches Mitglied, das durch Umzug in eine andere Gemeinde die Berechtigung zur Wahl für den Rat der Stadt Lünen verliert, ist automatisch Fördermitglied, sofern es sich nicht anders äußert.
7. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
8. Volljährige Schüler und Studenten sind im Kalenderjahr der Aufnahme in die Wählergemeinschaft von der Beitragspflicht befreit.
9. Die Beitragsfreiheit gemäß Absatz 7 und 8 gilt unabhängig von der Mitgliedsdauer oder dem Zeitpunkt des Eintritts in die VISION Wählergemeinschaft.
10. Der Vorstand behält sich das Recht vor, geeignete Nachweise für den Schüler- oder Studentenstatus anzufordern.
11. Änderungen des Status oder des Alters müssen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden, um die Beitragsfreiheit gemäß diesem Paragrafen aufrechtzuerhalten.
12. Der Mindestbetrag der Mitgliedschaft beträgt 2,5 Euro pro Monat.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken und zur Verwirklichung des Programms der Wählergemeinschaft beizutragen und sich dazu an der politischen und gesellschaftlichen Arbeit zu beteiligen. Es kann an allen Veranstaltungen teilnehmen und hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, gegenüber Dritten über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen zu schweigen. Diese Pflicht gilt auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.
3. Jedes Mitglied sollte die Arbeit der Wählergemeinschaft in der Öffentlichkeit fördern und alles unterlassen, dass dem gemeinsamen Zweck Schaden könnte. Insbesondere dürfen die Mitglieder kein Mitglied bei einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft sein und diese auch nicht unterstützen. Hinzu darf man im Alleingang keine Stellungnahme im Namen der Wählergemeinschaft veröffentlichen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
5. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen der VISION teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§4 Organe
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
1. Mitgliederversammlung (§5)
2. Der Vorstand (§6)
3. Die Schiedskommission (§7)
§5 Mitgliederversammlung
Es gibt drei Arten von Versammlungen: einmal die Jahreshauptversammlung, die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
1. Die Jahreshauptversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr auszuführen. Die Mitglieder müssen vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich eingeladen werden. Die Jahreshauptversammlung enthalten folgende Punkte:
I. Politischer Rechenschaftsbericht des Vorstandes
II. Kassenbericht
III. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
IV. Entlastung des Vorstandes
V. Wahl des Vorstandes (jede zwei Jahre)
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mehrmals im Jahr einberufen. Hierbei ist eine schriftliche Einladung durch den Vorstand an die gesamten Mitglieder zu entsenden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder auch wenn zwei Drittel der Mitglieder unter Vorführung der gesammelten Unterschriften dieses beantragen. Der Vorstand ist somit verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist ist hierbei eine Woche.
4. Die Mitglieder können für die Jahreshauptversammlung und für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein.
5. Wenn die Frist der drei Tage für den Antrag nicht eingehalten wird, kann bei der Versammlung für den Antrag mehrheitlich abgestimmt werden.
6. Für die Wahl des Vorstandes wird ein Präsidium aufgestellt. Diese wird durch die Mitglieder gewählt. Es besteht aus einem Versammlungsleiter, zwei Beisitzer, sowie einem Protokollführer, der alles schriftlich aufführen muss. Anschließend wird das Protokoll vom Versammlungsleiter und den zwei Beisitzern unterzeichnet.
7. Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist mehrheitlich beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes kann durch mehrheitliche Abstimmung die Öffentlichkeit aufgehoben werden.
9. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, die vorliegende Satzung fordert für die Art des anstehenden Beschlusses ausdrücklich eine andere Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen bei der Festlegung der Mehrheit nicht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
10. Die Wahlen in den Versammlungen sind schriftlich und geheim zu halten. Die Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Vorstandsämter müssen jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Wahl wird durch die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen werden bei der Festlegung der Mehrheit mitgezählt. Hat bei einer Wahl keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den Bewerbern der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Gleiches gilt bei Stimmengleichheit. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu ziehende Los.
11. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu Kommunalwahlen werden die Bestimmungen und Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) eingehalten. Die Nominierung erfolgt auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung. Es dürfen nur ordentliche Mitglieder kandidieren und zur Wahl aufgestellt werden.
§6 Vorstand und Geschäftsführung
1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für 2 Jahre gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte und legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht über die geschäftliche und politische Entwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
Der Vorstand besteht aus:
(1) Die/der Vorstandsvorsitzende/n
(2) dem/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzende/n
(3) dem/der Kassierer/in, ggf. der/dem stellvertretende/n Kassierer(in
(4) der/dem Schriftführer/in
(5) mindestens einem/einer und bis zu drei Beisitzer/innen
2. Mandatsträger, bürgerschaftliche Mitglieder und sachkundige Einwohner sind beratende Mitglieder des Vorstandes, sofern sie Mitglieder der Wählergemeinschaft sind.
3. Tritt ein Vorstandsmitglied aus, dann wird seine Nachwahl von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Dieses gewählte Vorstandsmitglied führt sein Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. Scheidet der Kassierer aus, hat der Vorstand unverzüglich einen neuen Kassierer kommissarisch aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
4. Eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Abberufung kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung sofort den Vorstand durch Wahl ergänzt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bei der Eröffnung der Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Rechtsverbindliche Erklärungen und Unterzeichnungen im Namen der Wählergemeinschaft können nur von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, abgegeben werden. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende auch alleine rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, wenn zeitliche Dringlichkeit geboten ist. Er muss dann innerhalb von drei Tagen nachträglich die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes einholen.
7. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Zweijahresfrist durch ein Misstrauensvotum im Wege einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von ihren Aufgaben enthoben werden.
8. Darüber hinaus ist der/die Vorsitzende berechtigt, Vorstandsmitglieder bei berechtigtem Grund mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt zu entbinden. Ein berechtigter Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung, schwerwiegendem Vertrauensverlust oder fortgesetzter Verletzung der Satzung vor. Die Abberufung muss spätestens innerhalb von vier Wochen in einer außerordentlichen Sitzung der Schiedskommission bestätigt werden. Bis dahin ruht die Vorstandstätigkeit der ausgeschlossenen Person. Wird der Ausschluss nicht bestätigt, kehrt das ausgeschlossene Vorstandsmitglied in Ihre Tätigkeit zurück. Bekleidet die Person ein aktives Amt (stellv. Vorsitz, Kassierer/in oder Schriftführer/in), so wird jemand vom Kreis der ordentlichen Mitglieder/innen kommissarisch vom Vorsitzenden bestellt. Dieses Amt wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Bestätigung des Ausschlusses durch die Schiedskommission stattfinden.
9. Der/die Vorsitzende hat in begründeten Fällen das Recht, weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer/in aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu ernennen, um die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Beisitzer/innen im Vorstand nicht mehr als drei Personen beträgt. Die Ernennung muss der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes auf der nächsten Vorstandssitzung unterliegen.
§7 Schiedskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt eine dreiköpfige oder ggf. fünfköpfige Schiedskommission für zwei Jahre, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Schiedskommission wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bei der Eröffnung der Sitzung anwesend sind. Die Schiedskommission trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Des Weiteren ist es möglich als Kandidat/Kandidatin auch ohne Anwesenheit in die Schiedskommission gewählt zu werden. Dafür ist nötig, dass die Kandidatur sowie die mögliche Annahme der Wahl vorab schriftlich durch den/die Kandidat/in erklärt werden.
4. Die Schiedskommission tagt bei Bedarf und hat die Aufgabe, insbesondere bei Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und/oder Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern zu vermitteln.
5. Die Schiedskommission tagt:
• bei Ausschlussanträgen
• bei schwerwiegenden persönlichen und/oder inhaltlichen Differenzen zwischen einzelnen Mitgliedern und/oder einzelnen Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern
6. Die Schiedskommission prüft unvoreingenommen die Auffassungen und Argumente der Beteiligten. Sie unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Differenzen. Die Schiedskommission hat die Möglichkeit ein zeitlich befristetes bis zu zwei Jahren ein Mandatsverbot zu erteilen oder bei schwerwiegenden Verstößen ein Ausschluss von der Wählergemeinschaft zu verhängen.
7. Bei Tagungen ist die Schiedskommission zur Protokollführungen verpflichtet. Das Protokoll ist dem Vorstand zugänglich zu machen. Bei Verlangen der Mitglieder zur Einsicht diesen auch vorzulegen.
8. Die Schiedskommission legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit bei der Jahreshauptversammlung ab.
§8 Beteiligung an Dachverbände
1. Die Wählergemeinschaft kann sich an Dachverbänden auf Kreis-, Landes- und Bundesebene beteiligen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorstand zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einlädt und der Antrag durch einen Vorstandsmitglied gestellt wird. Die Zustimmung wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erreicht.
2. Die entsandten Delegierten werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§9 Auflösung der Wählergemeinschaft VISION und Satzungsänderung
1. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder.
3. Im Auflösungsbeschluss muss die Verwendung des Vereinsvermögens so geregelt werden, dass ein eventuell verbleibendes Restvermögen einer gemeinnützigen Vereinigung mit Sitz im Bereich von Lünen zugeführt wird. Der Auflösungsbeschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
§10 Elektronische Einladung
1. Die schriftliche Einladung ist auch digital geltend.
§11 Digitale Sitzungen
1. Sitzungen, die digital erfolgen, sind zulässig und beschlussfähig. Ausgeschlossen hiervon sind Sitzungen, wo geheime Wahlen stattfinden.
Die oben aufgeführte Satzung tritt ab dem 01.12.2024 mit dem Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft. Die letzte Änderung der Satzung erfolgte mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.05.2025.